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# § 54 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Wiederholung der Thesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung der Thesis gibt das Prüfungsamt im direkten Anschluss an das sechste Semester ein neues Thema aus. § 49 Absatz 3 ist anzuwenden.

(3) Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung und der Bewertung der Thesis.

(4) Für die Dauer der Wiederholung und der Bewertung der Thesis wird die oder der Studierende ihrer oder seiner Dienstbehörde zugewiesen. § 51 Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) § 46 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 54 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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