Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 5 Dienstaufsicht

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/5#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/5#abs-2 (2) Daneben unterstehen die Studierenden:

1.
der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste,
2.
wenn Praxisphasen bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden: der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste und der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/5#abs-3 (3) Während des ersten Semesters mit Ausnahme des Einführungsmoduls unterstehen die Studierenden zusätzlich der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.

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