Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 6 Studiengangsleitung

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/6#abs-1 (1) Die Leitung des Studiengangs obliegt der Studiendekanin oder dem Studiendekan.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/6#abs-2 (2) Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Evaluation und Weiterentwicklung des Studiengangs,
2.
Mitwirkung an der fortlaufenden Erhebung der inhaltlichen Bedarfe der Dienstbehörden,
3.
Benennung von Modulverantwortlichen,
4.
Weiterentwicklung des Modulhandbuchs und Beteiligung der Modulverantwortlichen an der Weiterentwicklung,
5.
Lehrendenplanung gemeinsam mit den Modulverantwortlichen,
6.
Bestimmung der Zeiten des Erholungsurlaubs der Studierenden während der Fachstudien sowie
7.
Zuweisung von Studierenden zu einer alternativen oder weiterführenden Fremdsprachenausbildung nach § 27 Absatz 3.
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