nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Dienstaufsicht

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Studierenden:

- 1. der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste,

- 2. wenn Praxisphasen bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden: der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste und der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstbehörde.

(3) Während des ersten Semesters mit Ausnahme des Einführungsmoduls unterstehen die Studierenden zusätzlich der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.

---

Zitiervorschlag: § 5 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
