Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 47 Bestandteile und einzelne Bewertung der Bestandteile der Bachelorarbeit

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/47#abs-1 (1) Die Bachelorarbeit besteht aus:

1.
der Thesis und
2.
der Verteidigung der Thesis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/47#abs-2 (2) Thesis und Verteidigung werden einzeln bewertet.

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