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§ 47 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Bestandteile und einzelne Bewertung der Bestandteile der Bachelorarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bachelorarbeit besteht aus:

1.
der Thesis und
2.
der Verteidigung der Thesis.

(2) Thesis und Verteidigung werden einzeln bewertet.