Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 46 Wiederholung von Modulprüfungen

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/46#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Mit Ausnahme der Bachelorarbeit können abweichend von Satz 1 zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden. Vor der Wiederholung der Prüfung muss das Modul nicht erneut belegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/46#abs-2 (2) Eine mit den numerischen Notenwerten 5,0 oder 6,0 bewertete Praktikumsbewertung wird durch eine schriftliche Aufgabe wiederholt. § 44 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/46#abs-3 (3) Wurde eine Prüfung nicht bestanden, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, sind alle Teilprüfungen zu wiederholen. Ausgenommen hiervon sind Teilprüfungen in den Praxismodulen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/46#abs-4 (4) Für Wiederholungsprüfungen im Einführungsmodul und in den Modulen des zweiten bis sechsten Semesters kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüfungsform festlegen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Anforderungen der anderen Prüfungsform gleichwertig sind mit den Anforderungen der ursprünglichen Prüfungsform.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/46#abs-5 (5) Die Wiederholung einer Modulprüfung soll spätestens im darauffolgenden Semester erfolgen. Kann eine Modulprüfung erst nach Ablauf der Regelstudienzeit wiederholt werden, wird die oder der Studierende bis zum Abschluss der Prüfung und Bewertung der Dienstbehörde zugewiesen. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/46#abs-6 (6) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/46#abs-7 (7) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/46#abs-8 (8) Eine bestandene Modulprüfung kann nicht wiederholt werden.

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