Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 45 Bestehen der Modulprüfungen

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/45#abs-1 (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens dem numerischen Notenwert 4,0 bewertet worden ist. Ist eine Modulprüfung in mehrere Teilprüfungen gegliedert, ist die Modulprüfung bestanden, wenn das gewichtete arithmetische Mittel der Teilprüfungen einen numerischen Notenwert von mindestens 4,0 ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/45#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist das Modul „Fremdsprache“ bestanden, wenn in der Modulprüfung festgestellt wird, dass das festgelegte Sprachniveau erreicht ist. Es gibt keine Bewertung mit einem numerischen Notenwert.

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