(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens dem numerischen Notenwert 4,0 bewertet worden ist. Ist eine Modulprüfung in mehrere Teilprüfungen gegliedert, ist die Modulprüfung bestanden, wenn das gewichtete arithmetische Mittel der Teilprüfungen einen numerischen Notenwert von mindestens 4,0 ergibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist das Modul „Fremdsprache“ bestanden, wenn in der Modulprüfung festgestellt wird, dass das festgelegte Sprachniveau erreicht ist. Es gibt keine Bewertung mit einem numerischen Notenwert.