nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 45 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Bestehen der Modulprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens dem numerischen Notenwert 4,0 bewertet worden ist. Ist eine Modulprüfung in mehrere Teilprüfungen gegliedert, ist die Modulprüfung bestanden, wenn das gewichtete arithmetische Mittel der Teilprüfungen einen numerischen Notenwert von mindestens 4,0 ergibt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist das Modul „Fremdsprache“ bestanden, wenn in der Modulprüfung festgestellt wird, dass das festgelegte Sprachniveau erreicht ist. Es gibt keine Bewertung mit einem numerischen Notenwert.

---

Zitiervorschlag: § 45 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/45

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
