Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 25 Durchführung und Organisation sowie Form der Lehrveranstaltungen

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/25#abs-1 (1) Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Fachstudien obliegt:

1.
im Einführungsmodul: dem Fachbereich Nachrichtendienste,
2.
im ersten Semester mit Ausnahme des Einführungsmoduls: dem Zentralen Lehrbereich der Hochschule im Einvernehmen mit dem Fachbereich Nachrichtendienste,
3.
im zweiten, vierten und sechsten Semester dem Fachbereich Nachrichtendienste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/25#abs-2 (2) Der Fachbereich Nachrichtendienste führt Aufsicht über die Lehrveranstaltungen der Praxismodule. Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Praxismodule obliegt:

1.
in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“: dem Zentrum für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung,
2.
in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“: der Akademie für Verfassungsschutz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/25#abs-3 (3) Lehrveranstaltungen können sein:

1.
Präsenzlehrveranstaltungen,
2.
asynchrone und synchrone digitale Lehrveranstaltungen,
3.
angeleitetes Selbststudium oder
4.
individuelles Selbststudium.

Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

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