Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 25 Durchführung und Organisation sowie Form der Lehrveranstaltungen
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/25#abs-1 (1) Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Fachstudien obliegt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/25#abs-2 (2) Der Fachbereich Nachrichtendienste führt Aufsicht über die Lehrveranstaltungen der Praxismodule. Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Praxismodule obliegt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/25#abs-3 (3) Lehrveranstaltungen können sein:
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.