nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Durchführung und Organisation sowie Form der Lehrveranstaltungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Fachstudien obliegt:

1.
im Einführungsmodul: dem Fachbereich Nachrichtendienste,
2.
im ersten Semester mit Ausnahme des Einführungsmoduls: dem Zentralen Lehrbereich der Hochschule im Einvernehmen mit dem Fachbereich Nachrichtendienste,
3.
im zweiten, vierten und sechsten Semester dem Fachbereich Nachrichtendienste.

(2) Der Fachbereich Nachrichtendienste führt Aufsicht über die Lehrveranstaltungen der Praxismodule. Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Praxismodule obliegt:

1.
in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“: dem Zentrum für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung,
2.
in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“: der Akademie für Verfassungsschutz.

(3) Lehrveranstaltungen können sein:

1.
Präsenzlehrveranstaltungen,
2.
asynchrone und synchrone digitale Lehrveranstaltungen,
3.
angeleitetes Selbststudium oder
4.
individuelles Selbststudium.

Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.