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# § 25 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Durchführung und Organisation sowie Form der Lehrveranstaltungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Fachstudien obliegt:

- 1. im Einführungsmodul: dem Fachbereich Nachrichtendienste,

- 2. im ersten Semester mit Ausnahme des Einführungsmoduls: dem Zentralen Lehrbereich der Hochschule im Einvernehmen mit dem Fachbereich Nachrichtendienste,

- 3. im zweiten, vierten und sechsten Semester dem Fachbereich Nachrichtendienste.

(2) Der Fachbereich Nachrichtendienste führt Aufsicht über die Lehrveranstaltungen der Praxismodule. Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Praxismodule obliegt:

- 1. in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“: dem Zentrum für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung,

- 2. in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“: der Akademie für Verfassungsschutz.

(3) Lehrveranstaltungen können sein:

- 1. Präsenzlehrveranstaltungen,

- 2. asynchrone und synchrone digitale Lehrveranstaltungen,

- 3. angeleitetes Selbststudium oder

- 4. individuelles Selbststudium.

Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

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Zitiervorschlag: § 25 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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