Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesundheitsfachberufegesetz NRW

GBerG

§ 8 Verwaltungszusammenarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/8#abs-1 (1) Die zuständige Behörde nach § 6 Absatz 4 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung nach § 2 von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates hat sie nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der/des Dienstleisterin/Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/8#abs-2 (2) Die zuständige Behörde nach § 5 und § 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe stellt den Behörden in den anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nach § 5 auf Anfrage Informationen über die Berufsausübungsberechtigung der Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/8#abs-3 (3) Für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit ist vorrangig das Binnenmarktinformationssystem (International Market Information System, IMI) zu nutzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/8#abs-4 (4) Die nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe für die Erteilung und den Widerruf der Berufserlaubnis zuständige Behörde ist berechtigt, von der Behörde, welche die Berufszulassung nach den in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, Informationen darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/8#abs-5 (5) Die nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe für die Erteilung und den Widerruf der Berufserlaubnis zuständige Behörde ist berechtigt, der Behörde, welche die Berufszulassung nach den in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, Informationen über das Vorliegen von berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen mitzuteilen.

§ 7 § 9