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GBerG

§ 7 Haftpflichtversicherung und Informationspflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/7#abs-1 (1) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder eine ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/7#abs-2 (2) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen stellen im Rahmen der grenzüberschreitenden Versorgung auf Verlangen Patientinnen und Patienten Informationen über die von ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit sowie klare Preisinformationen, über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, über ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit.

§ 6 § 8