Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesundheitsfachberufegesetz NRW
GBerG§ 2 Dienstleistungsfreiheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/2#abs-1 (1) Antragstellende Personen aus EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der EU sind berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf zu erbringen, wenn die antragstellende Person
1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der EU niedergelassen ist oder
2. diesen Beruf mindestens ein Jahr in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat und der Beruf dort jeweils nicht reglementiert ist und
3. die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und die erforderliche Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht.
In die Beurteilung des Antrages sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/2#abs-2 (2) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen, weil die betreffende Person
1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder
2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/2#abs-3 (3) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. Ein in einem anderen Land gemeldeter Dienstleister ist berechtigt, seine Dienstleistungen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatenangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person zusätzlich zu den Nachweisen in Absatz 1 folgende Dokumente vorzulegen:
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. Nachweis der Berufsqualifikation,
3. Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist und keine berufsbezogenen Vorstrafen vorliegen, und
4. Erklärung über den Beginn und die Beendigung der Dienstleistungserbringung.
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, Änderungen der vorgenannten Angaben der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/2#abs-4 (4) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung unterliegen, kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln an der beruflichen Qualifikation die Berufsqualifikationen der dienstleistenden Person überprüfen. Dabei sind die Berufserfahrung sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der dienstleistenden Person, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, zu berücksichtigen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistenden Person und der landesrechtlichen Aus- oder Weiterbildung und ist dieser so groß, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist die dienstleistende Person verpflichtet, nachzuweisen, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, dass sie die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/2#abs-5 (5) Die zuständige Behörde unterrichtet die dienstleistende Person grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/2#abs-6 (6) Bei berechtigten Zweifeln fordert die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistenden Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/2#abs-7 (7) Die zuständige Behörde sorgt für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden einer dienstleistungsempfangenden Person gegen eine dienstleistungserbringende Person für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Sie unterrichtet die dienstleistungsempfangende Person über das Ergebnis der Beschwerde. Wird beim Erbringen der Dienstleistung gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des europäischen Herkunftsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/2#abs-8 (8) Sofern keine anderslautende landes- oder bundesrechtliche Regelung existiert, wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des europäischen Staates der Niederlassung der dienstleistenden Person erbracht.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/2#abs-9 (9) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines gleichgestellten Staates den im Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beruf in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Möglichkeit erhalten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
Die Bescheinigung hat zu enthalten,
1. dass die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland als Angehörige beziehungsweise Angehöriger eines Gesundheitsfachberufs rechtmäßig niedergelassen ist,
2. dass der antragstellenden Person die Ausübung des Gesundheitsfachberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Gesundheitsfachberufs erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/2#abs-10 (10) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung.