Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesundheitsfachberufegesetz NRW

GBerG

§ 9 Berichtspflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die zuständige Behörde nach § 6 Absatz 4 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe legt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium über die oberste Landesgesundheitsbehörde zur Weiterleitung an die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 376 vom 27.12.2006, S. 36) und alle ihr verfügbaren Informationen vor, die für eine Bewertung und Vorbereitung der Berichte nach Artikel 20 der Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU erforderlich sind.

§ 8 § 10