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GBerG

§ 6 Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/6#abs-1 (1) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen. Abhängig Beschäftigte sind davon nicht erfasst. Gesundheitsdienstleistungen sind alle medizinisch indizierten Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/6#abs-2 (2) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen können nach diesem Gesetz insbesondere sein:

1. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,

2. Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten,

3. Diätassistentinnen und Diätassistenten,

4. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

5. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

6. Hebammen,

7. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,

8. Logopädinnen und Logopäden,

9. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister,

10. Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik,

11. Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik,

12. Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin,

13. Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie,

14. Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten,

15. Orthoptistinnen und Orthoptisten,

16. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

17. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie

18. Podologinnen und Podologen.

§ 5 § 7