Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
GBankDVDV§ 21 Mündliche Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsgespräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die mündliche Abschlussprüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.