Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank

GBankDVDV

§ 20 Verteidigung der Bachelorthesis

Stand: 01.10.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20#abs-1 (1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20#abs-2 (2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen, die in der Bachelorthesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen sowie die in der Bachelorthesis behandelte Problemstellung in den Gesamtkontext des Studiengangs und in die Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes einordnen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20#abs-3 (3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20#abs-4 (4) Die Verteidigung dauert 45 Minuten. Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. Anschließend wird ein Prüfungsgespräch geführt, ob die oder der Studierende die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20#abs-5 (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 6 entsprechend.

§ 19 § 21