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# § 21 GBankDVDV — Mündliche Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.

(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsgespräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Minuten.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.

(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 GBankDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/21?asof=2019-06-10

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