Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
GBankDVDV§ 18 Modulprüfungen
Stand: 01.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/18#abs-1 (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/18#abs-2 (2) Zulässige Prüfungsformen während der Fachstudien sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/18#abs-3 (3) Zulässige Prüfungsformen während der Praxisstudien sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/18#abs-4 (4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/18#abs-5 (5) Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. In die Bewertung eines Moduls gehen die Prüfungsteile nach Absatz 3 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. Die Bewertung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/18#abs-6 (6) Über eine mündliche Prüfung ist von den Prüfenden ein Protokoll anzufertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Prüfenden gebilligt worden ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/18#abs-7 (7) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/18#abs-8 (8) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor dem Termin der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.