Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
GBankDVDV§ 20 Verteidigung der Bachelorthesis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Verteidigung dauert 30 Minuten. Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. Anschließend werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Bachelorthesis und die Präsentation gestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.