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# § 20 GBankDVDV — Verteidigung der Bachelorthesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.

(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können.

(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(4) Die Verteidigung dauert 30 Minuten. Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. Anschließend werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Bachelorthesis und die Präsentation gestellt.

(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 20 GBankDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/20?asof=2019-06-10

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