Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
GBZugV§ 10 Erlaubnisverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich sind:
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Vor Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde über die genannten Personen auch eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erlaubnis und deren Ausfertigung werden nach den Mustern der Anlage 1 erteilt. Sie sind nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 oder 9 genannten Angaben, so hat das Unternehmen dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine Änderung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Erlaubnisurkunde und deren Ausfertigungen unverzüglich vorzulegen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 126 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.11.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. November 2013 (BGBl. I 3920)
BGBl. 2013 I S. 3920
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.