Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
GBZugV§ 11 Kontrolle
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Düsseldorf, 04.07.2019 – 6 L 1288/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 – 13 S 1735/23Zitiert von 1
- VG Würzburg, 31.05.2023 – W 6 S 23.588Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/11#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kontrollieren die Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Hierzu überprüfen sie regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch erfüllt. Zur Durchführung der Kontrollen hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde erforderliche Nachweise vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/11#abs-2 (2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/11#abs-3 (3) Die Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder der Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.