Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 58

Stand: 10.06.2019

Bund

Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des für ein Erbbaurecht anzulegenden besonderen Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in der Anlage 9 beigefügten Muster. § 22 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 57 § 59