Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 11

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-1 (1) In der dritten Abteilung werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen und Widersprüche eingetragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-2 (2) Die Spalte 1 ist für die laufende Nummer der in dieser Abteilung erfolgenden Eintragungen bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-3 (3) In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzugeben, unter der das belastete Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-4 (4) Die Spalte 3 dient zur Angabe des Betrags des Rechts, bei den Rentenschulden der Ablösungssumme.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-5 (5) In der Spalte 4 wird das Recht inhaltlich eingetragen, einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein solches Recht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-6 (6) In der Spalte 7 erfolgt die Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 4 vermerkten Rechte, einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein solches Recht, wenn die Beschränkung erst nachträglich eintritt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-7 (7) In der Spalte 10 werden die in den Spalten 3, 4 und 6, 7 eingetragenen Vermerke gelöscht.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-8 (8) Bei Eintragungen in den Spalten 7 und 10 ist in den Spalten 5 und 8 die laufende Nummer, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 eingetragen ist, und in den Spalten 6 und 9 der von der Veränderung oder Löschung betroffene Betrag des Rechts anzugeben.

§ 10 § 12