§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-1 (1) In der dritten Abteilung werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen und Widersprüche eingetragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-2 (2) Die Spalte 1 ist für die laufende Nummer der in dieser Abteilung erfolgenden Eintragungen bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-3 (3) In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzugeben, unter der das belastete Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-4 (4) Die Spalte 3 dient zur Angabe des Betrags des Rechts, bei den Rentenschulden der Ablösungssumme.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-5 (5) In der Spalte 4 wird das Recht inhaltlich eingetragen, einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein solches Recht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-6 (6) In der Spalte 7 erfolgt die Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 4 vermerkten Rechte, einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein solches Recht, wenn die Beschränkung erst nachträglich eintritt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-7 (7) In der Spalte 10 werden die in den Spalten 3, 4 und 6, 7 eingetragenen Vermerke gelöscht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/11#abs-8 (8) Bei Eintragungen in den Spalten 7 und 10 ist in den Spalten 5 und 8 die laufende Nummer, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 eingetragen ist, und in den Spalten 6 und 9 der von der Veränderung oder Löschung betroffene Betrag des Rechts anzugeben.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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10.02.1999 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1999 (BGBl. I 147)
BGBl. 1999 I S. 147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.