§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/10#abs-1 (1) In der zweiten Abteilung werden eingetragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/10#abs-2 (2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der in dieser Abteilung erfolgenden Eintragungen anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/10#abs-3 (3) Die Spalte 2 dient zur Angabe der laufenden Nummer, unter der das betroffene Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/10#abs-4 (4) In der Spalte 3 ist die Belastung, die Verfügungsbeschränkung, auch in Ansehung der in Absatz 1 bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte, oder der sonstige Vermerk einzutragen. Dort ist auch die Eintragung des in § 9 Abs. 1 der Grundbuchordnung vorgesehenen Vermerks ersichtlich zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/10#abs-5 (5) Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein in den Spalten 1 bis 3 eingetragenes Recht und des Vermerks nach § 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung, wenn die Beschränkung oder der Vermerk nach § 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung nachträglich einzutragen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/10#abs-6 (6) In der Spalte 7 erfolgt die Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/10#abs-7 (7) Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.