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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 147

BGBl. 1999 I S. 147 · 50.513 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 147
                                               Verordnung
                     über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts
                                                Vom 10. Februar 1999

   Auf Grund des § 55a Abs. 7 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, sowie des § 1
Abs. 4 und des § 134 der Grundbuchordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1114) und der §§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1133) in Verbindung mit § 134 der Grundbuch-
ordnung verordnet das Bundesministerium der Justiz:

                      Artikel 1

         Vereinsregisterverordnung

                   (VRV)

                      Abschnitt 1

                   Zuständigkeit,
          Einrichtung des Vereinsregisters

                           §1

                     Zuständigkeit
  (1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Ver-
einsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung
gemäß § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat.

  (2) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die

Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zustän-
dige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der
geschlossenen Registerblätter und die Registerakten an
das künftig zuständige Amtsgericht ab.

   (3) Für die Erledigung der Geschäfte des Register-

gerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht

nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verord-

nung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig

ist. Die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Freiwillige

Gerichtsbarkeit gelten für den Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle entsprechend.

                           §2
             Aufbau des Vereinsregisters

  (1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es

enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Register-

blatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die

Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Die Blät-

ter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die

Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf
seiner Vorderseite hinzuweisen.

  (2) Das Registerblatt wird in Papierform geführt, soweit

nicht durch Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die maschinelle Führung als
automatisierte Datei angeordnet wird.

  (3) Das Vereinsregister umfaßt auch ein alphabetisches
Namensverzeichnis der eingetragenen Vereine. Dieses
kann auch bei einem in Papierform geführten Vereins-
register in maschineller Form als automatisierte Datei ge-
führt werden.

                           §3

                   Gestaltung und
             Benutzung des Registerblatts
  Das Registerblatt hat fünf Spalten. Die Einzelheiten
ergeben sich aus dem Muster in der Anlage 1 zu dieser
Verordnung. Es sind einzutragen:

1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung;

2. in Spalte 2: unter Buchstabe a der Name und unter
   Buchstabe b der Sitz;

3. in Spalte 3: unter Buchstabe a die allgemeine Vertre-
   tungsregelung und unter Buchstabe b die Vertretungs-
   berechtigten (der Vorstand und etwaige Liquidatoren)
   mit Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum und,
   soweit zweckmäßig, auch die Stellung im Vorstand
   sowie besondere Vertretungsbefugnisse sowie die
   Änderung dieser Eintragungen unter kurzer Angabe
   des Grundes;
4. in Spalte 4:

   a) unter Buchstabe a Angaben zur Satzung, nament-
      lich die Rechtsform, das Datum der Errichtung der
      Satzung, ihre Änderungen unter Beschränkung auf
      die geänderten Vorschriften der Satzung und den

      Gegenstand ihrer Änderung, und

   b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen
      Rechtsverhältnissen, namentlich Angaben zur
      Rechtsfähigkeit des Vereins, die Umwandlung, die
      Auflösung und die Fortsetzung des Vereins, die Ent-

      ziehung seiner Rechtsfähigkeit, der Verzicht auf die

      Rechtsfähigkeit, die Beendigung der Liquidation

      und die Eröffnung, die Einstellung und Aufhebung

      des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des

      Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigen-

      verwaltung durch den Schuldner und deren Auf-

      hebung, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenz-
      verwalters oder Treuhänders unter den Voraus-
      setzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
      Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Aufhebung
      einer derartigen Sicherungsmaßnahme, die Anord-

      nung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter

      Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der

      Insolvenzordnung, die Überwachung der Erfüllung

      eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Über-

      wachung;

5. in Spalte 5: unter Buchstabe a das Datum einer Ein-
   tragung und unter Buchstabe b zum Verständnis der

   Eintragung notwendige Bemerkungen.

Eintragungen in den Spalten 1 bis 4 sind in Spalte 5 zu
unterschreiben.
BGBl. 1999, Seite 148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 148
                           §4
             Schließung des Registerblatts

  (1) Ist das Registerblatt zu schließen, so sind sämtliche
Seiten des Registerblatts rot zu durchkreuzen.
  (2) Das Registerblatt ist insbesondere zu schließen,
wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind.
Gegenstandslos sind alle Eintragungen eines Register-
blatts namentlich, wenn

1. der Verein wegen Wegfalls sämtlicher Mitglieder oder

   durch bestandskräftiges Verbot erloschen und das

   Erlöschen eingetragen ist,

2. die Beendigung der Liquidation des Vereins, die Fort-
   führung als nichtrechtsfähiger Verein oder der Verzicht
   auf die Rechtsfähigkeit eingetragen worden ist.

Das Registerblatt eines aufgelösten Vereins kann ge-
schlossen werden, wenn seit mindestens 1 Jahr von der
Eintragung der Auflösung an keine weitere Eintragung

erfolgt und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts

bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.

  (3) Ist ein Registerblatt zu Unrecht geschlossen worden,

so wird die Schließung rückgängig gemacht.

  (4) Die geschlossenen Registerblätter können nach
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wie-
dergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer
Form elektronisch aufbewahrt werden, wenn sicherge-
stellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb
angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Geschlossene Registerblätter, die in Papierform geführt
wurden, und Datenträger für geschlossene maschinell
geführte Registerblätter können auch bei einer anderen
Stelle aufbewahrt werden, wenn sie in elektronischer Form
auch bei dem Registergericht abrufbar sind.

                           §5

            Neufassung des Registerblatts

   (1) Ist ein Registerblatt unübersichtlich geworden, so
sind die noch gültigen Eintragungen unter Beibehaltung
der bisherigen Blattnummer auf ein neues Registerblatt zu
übertragen (Neufassung). Dabei kann auch von dem
ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden,
soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert
wird. Abweichend von Satz 1 können auch nicht mehr
gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im
Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragun-
gen zu erleichtern. Auf dem neu gefaßten Registerblatt ist
die Neufassung unter Angabe des Datums zu vermerken.
Nach der Eintragung der noch gültigen Eintragungen auf
dem neuen Blatt wird das bisherige Registerblatt ge-

schlossen.

  (2) Das Registerblatt kann neu gefaßt werden, wenn es
durch die Neufassung wesentlich vereinfacht wird.
  (3) Eine Benachrichtigung der Beteiligten von der Neu-
fassung ist nicht notwendig. Bestehen Zweifel über die Art
oder den Umfang der Neufassung, so sind die Beteiligten
vorher zu hören.

                           §6

                 Sitzverlegung und
              Umwandlung von Vereinen
  (1) Wird der Sitz eines Vereins aus dem Bezirk des Regi-
stergerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses

unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht
des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Ein-
tragungen für den bisherigen Sitz sowie die Registerakten
beizufügen. Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prüfen,
ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 57 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall,
so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mit-
geteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein
Vereinsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem
Gericht des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Nach Eingang

dieser Mitteilung trägt das Gericht des bisherigen Sitzes

die Sitzverlegung ein und schließt das bisherige Register-

blatt. Auf dem bisherigen Registerblatt ist in der Spalte 5
unter „Bemerkungen“ auf das Registerblatt des neuen
Registergerichts zu verweisen und umgekehrt.

  (2) Sind mit der Sitzverlegung weitere Eintragungen vor-
zunehmen, ist das Gericht des neuen Sitzes auch für die
Vornahme dieser Eintragungen zuständig.

  (3) Die Verlegung des Vereinssitzes in das Ausland ist in

den Spalten 2 und 4 des bestehenden Registerblatts als

Auflösung einzutragen.

  (4) Die Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung oder

Formwechsel) von Vereinen ist in Spalte 4 unter Buch-
stabe b des Registerblatts aller beteiligten Vereine ein-
zutragen. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme wird
nach der Eintragung des Tages der Verschmelzung in das
Registerblatt eines aufgenommenen Vereins dieses Regi-
sterblatt geschlossen. Dies gilt entsprechend bei einer
Aufspaltung oder einem Formwechsel. Bei einer Ver-
schmelzung durch Neugründung werden nach der Eintra-
gung des Tages der Verschmelzung in die Registerblätter
der beteiligten Vereine diese Registerblätter geschlossen.
Für die aus der Verschmelzung oder Spaltung entstande-
nen Vereine sind neue Registerblätter anzulegen. Auf den
Registerblättern der übertragenden oder formwechseln-
den Vereine ist in der Spalte 4 unter „b) Sonstige Rechts-
verhältnisse“ auf das Registerblatt der übernehmenden,

neu gegründeten Vereine oder Rechtsträger neuer
Rechtsform zu verweisen und umgekehrt. Die vorstehen-
den Vorschriften gelten entsprechend, wenn Vereine in
andere Rechtsträger aufgenommen werden oder aus
ihnen andere Rechtsträger entstehen sollen.

                           §7

               Registerakten, Handblatt
  (1) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte
geführt. Die zum Vereinsregister eingereichten Schrift-
stücke können für jedes Registerblatt in einem besonde-
ren Aktenband zusammengefaßt werden.

   (2) Nach näherer Anordnung der Landesjustizverwal-

tung kann das Registergericht gestatten, daß die zum
Vereinsregister einzureichenden Schriftstücke auch als
Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in
anderer elektronischer Form eingereicht werden, wenn
sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder Daten inner-
halb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Unter dieser Bedingung kann die Landesjustizverwaltung
zulassen, daß auch andere Teile der Registerakte auf
einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektroni-
scher Form aufbewahrt werden. Schriftstücke als Wieder-
gabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern
(§ 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Sätze 1
und 2) sind nach näherer Anordnung der Landesjustiz-
verwaltung aufzubewahren.
BGBl. 1999, Seite 149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 149
  (3) Werden Urkunden, die zum Register einzureichen
waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift
zurückbehalten. Ist die Urkunde in anderen Akten des
Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift
zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften kön-
nen die Teile der Urkunde, die für die Führung des Vereins-
registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im
Zweifel bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift,
sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
  (4) Für jedes Registerblatt des Vereinsregisters ist ein
dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Hand-
blatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes
der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu
heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.

                            §8

                   Namensverzeichnis

   In das Namensverzeichnis (§ 2 Abs. 3) sind die Namen
der Vereine, die in dem Vereinsregister eingetragen sind,
in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen. Die Führung
des Namensverzeichnisses richtet sich im übrigen nach
den Vorschriften über die Aktenführung.

                       Abschnitt 2

             Führung des Vereinsregisters

                            §9

                 Eintragungsverfügung,
                  Zwischenverfügung
  (1) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer Eintragungs-
verfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt.
  (2) Das Registergericht hat dafür Sorge zu tragen, daß
die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das
Register erfolgen. Ist zweifelhaft, ob der Zweck eines
angemeldeten Vereins auf einen nichtwirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann das Registergericht
im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der nach § 22
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Stelle und der
Industrie- und Handelskammer oder einer anderen ge-
eigneten Stelle einholen. Das Registergericht teilt seine
Entscheidung dieser Stelle mit, wenn sie darum gebeten
hat.
   (3) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Vereins-
register unvollständig, insbesondere die ladungsfähige
Anschrift des Vereins nicht angegeben, oder steht der Ein-
tragung ein sonstiges Hindernis entgegen, so soll zur
Behebung der näher zu bezeichnenden Hindernisse eine
Frist gesetzt werden. Wird eine Eintragung abgelehnt, so
sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
   (4) Ist der Inhalt der Satzung des Vereins durch bereits
eingetragene Änderungen nicht oder nicht sicher festzu-
stellen oder ist die zur Eintragung angemeldete Satzungs-
änderung selbst unübersichtlich, kann das Register-
gericht die Eintragung davon abhängig machen, daß eine
fortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervor-
hebung der beschlossenen Änderungen vorgelegt wird.
Dies gilt nicht, wenn der Verein darlegt, daß die Eintragung
der Satzungsänderung keinen Aufschub duldet. Die fort-
laufende Fassung der Satzung ist in den Akten als Lese-
hilfe zu kennzeichnen.

                           § 10
                 Form der Eintragungen

  (1) Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne
Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nichts
radiert oder unleserlich gemacht werden.
   (2) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu
versehen und mittels eines alle Spalten des Registerblatts
durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Ein-
tragung zu trennen. Werden mehrere Eintragungen gleich-
zeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende
Nummer.
   (3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzu-
geben. Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register
sind in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung
zu vermerken.
   (4) Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräf-

tigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßge-
richts, so ist dies bei der Eintragung im Register zu ver-
merken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe
Spalte des Registers einzutragen. Hat in sonstigen Fällen
eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so muß sie
den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den Ver-
merk „Von Amts wegen eingetragen“ enthalten. Dies gilt
nicht für die Eintragung der Vermerke über die Eröffnung,
die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anord-
nung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren
Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277
der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 75 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.

                           § 11
                    Änderung und
              Löschung von Eintragungen
   (1) Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie
Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer
einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Ein-
tragung ihre Bedeutung verloren hat, ist rot zu unterstrei-
chen. Die rote Unterstreichung kann dadurch ersetzt wer-
den, daß über der ersten und unter der letzten Zeile der
Eintragung oder des Vermerks ein waagerechter roter
Strich gezogen wird und beide Striche durch einen von
oben links nach unten rechts verlaufenden roten Schräg-
strich verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung
oder ein Vermerk auf mehr als eine Seite, so ist auf jeder
Seite entsprechend zu verfahren. Mit der Eintragung
selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu
unterstreichen.
  (2) Ein Teil einer Eintragung darf nur rot unterstrichen
oder durchkreuzt werden, wenn die Verständlichkeit der
Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nach § 32 Abs. 3
nicht beeinträchtigt wird.
  (3) Soll eine Eintragung von Amts wegen gelöscht wer-
den, weil sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung
unzulässig war, so erfolgt die Löschung durch Eintragung
des Vermerks „Von Amts wegen gelöscht“.

                           § 12

            Berichtigung von Eintragungen
  (1) Bei noch nicht unterschriebenen Eintragungen kön-
nen Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht ver-
BGBl. 1999, Seite 150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 150
ändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften
Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und,
soweit erforderlich, in richtiger Schreibweise wiederholt
werden. Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei
der Streichung oder unter Verwendung von Einschalte-
zeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungs-
textes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen Worte, Buch-

staben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.
  (2) Sonstige Schreibversehen und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind
an oder neben dieser Eintragung zu berichtigen. In Spal-
te 5 unter Buchstabe b ist ein Berichtigungsvermerk ein-
zutragen. Berichtigungen können auch in Form einer
neuen Eintragung vorgenommen werden.
  (3) Die Berichtigung wird von der für die Eintragung
zuständigen Person angeordnet. Eine Berichtigung nach
Absatz 2 ist den Beteiligten bekanntzugeben.
  (4) Eine versehentliche rote Unterstreichung ist dadurch
zu beseitigen, daß der rote Strich durch kleine schwarze
Striche durchkreuzt wird.

                           § 13

                  Bekanntmachung
               gegenüber den Beteiligten
  (1) Für Benachrichtigungen von der Eintragung sind
möglichst Vordrucke zu benutzen. Die Benachrichtigun-
gen sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf
hinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet
werden kann.
  (2) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigungen
an Beteiligte, die maschinell erstellt werden, brauchen
nicht unterschrieben zu werden. In diesem Falle muß an-
stelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk
„Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne
Unterschrift wirksam.“ angebracht sein. Die Verfügung
muß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen
lassen.
  (3) Die in Absatz 2 bezeichneten maschinell zu erstellen-
den Schreiben können, wenn die Kenntnisnahme durch
den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch elektro-
nisch übermittelt werden.
  (4) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

                           § 14
                Öffentliche Bekannt-
             machung der Ersteintragung
   Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist
unverzüglich zu veranlassen. In ihr sollen Name und Sitz
des Vereins und die Registernummer angegeben werden.
In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der
Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es
nicht. § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Erfolgen meh-
rere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig,
so sind sie möglichst zusammenzufassen.

                           § 15

               Erreichbarkeit des Vereins
   Bei der Benachrichtigung über die erstmalige Ein-
tragung in das Register, bei der Eintragung nach § 6

Abs. 1 und in anderen Fällen, in denen dies zweckmäßig
ist, um die Erreichbarkeit des Vereins sicherzustellen,
kann das Registergericht den Verein auffordern, die Ände-
rung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich
mitzuteilen.

                            § 16

             Einsicht in das Vereinsregister
   (1) Das Register, die von dem Verein zum Register ein-
gereichten Schriftstücke und das Namensverzeichnis sind
auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der
Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch für
andere Teile der Registerakten, wenn die Einsicht von
dem Beauftragten einer inländischen Behörde oder einem
inländischen Notar beantragt oder ein berechtigtes Inter-
esse glaubhaft gemacht wird.
   (2) Sind geschlossene Registerblätter oder Schrift-
stücke bei dem Registergericht selbst nur in einer Wieder-
gabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in elektroni-
scher Form verfügbar, so ist Einsicht in die Urschrift nur zu
gewähren, wenn darum ausdrücklich gebeten wird. Satz 1
gilt für andere Teile der Registerakten mit der Maßgabe,
daß auch das Interesse an der Einsicht in die Urschrift dar-
gelegt werden soll.

                            § 17

                     Abschriften,
            Bescheinigungen und Zeugnisse
   (1) Einfache Abschriften sind mit dem Vermerk: „Gefer-
tigt am …“ abzuschließen. Der Vermerk ist nicht zu unter-
zeichnen. Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht
durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der
die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. Der
Beglaubigungsvermerk muß Ort und Tag der Ausstellung
enthalten, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen
sein.
   (2) Werden beglaubigte Abschriften der zum Register
eingereichten Schriftstücke oder der eingereichten Wie-
dergaben von Schriftstücken (§ 55a Abs. 5 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, § 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung)
beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich
zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine Wie-
dergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Daten-
trägern, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder
eine Ausfertigung ist; ist die Hauptschrift eine Wiedergabe
auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektro-
nischer Form, eine beglaubigte Abschrift oder eine Aus-
fertigung, so ist der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs angefertigte schriftliche Nachweis
über die inhaltliche Übereinstimmung der Wiedergabe mit
der Urschrift, der Beglaubigungsvermerk oder der Aus-
fertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzuneh-
men. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen,
Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteilig-
ten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk ange-
geben werden.

   (3) Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse
sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschrei-
ben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu ver-
sehen.
BGBl. 1999, Seite 151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 151
                        Abschnitt 3
           Besondere Vorschriften für das
          maschinell geführte Vereinsregister

                  Unterabschnitt 1

            Einrichtung des

 maschinell geführten Vereinsregisters

                            § 18

                         Grundsatz
   Wird das Vereinsregister auf Grund einer Bestimmung
nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
maschineller Form als automatisierte Datei geführt, sind
die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 entsprechend
anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes be-
stimmt ist.

                            § 19
                      Begriff des
         maschinell geführten Vereinsregisters
  Bei dem maschinell geführten Vereinsregister ist der in
den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und
auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige
Inhalt des Registerblatts (§ 2 Abs. 1 Satz 2) das Vereins-
register. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1
kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen
Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhal-
tung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder
zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert wer-
den. Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor
Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.

                            § 20
     Anforderungen an Anlagen und Programme,
    Sicherung der Anlagen, Programme und Daten

  (1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das
maschinell geführte Vereinsregister verwendeten Anlagen
und Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung
der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der Grundbuchver-
fügung entsprechend.
   (2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll
innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit den
in den anderen Ländern eingesetzten Systemen verbun-
den werden können.

                            § 21

                    Gestaltung des
         maschinell geführten Vereinsregisters

   Der Inhalt des maschinell geführten Vereinsregisters
muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend
§ 3 und dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung
sichtbar gemacht werden können. Kopfzeile und Spal-
tenüberschrift müssen beim Abruf der Registerdaten auf
dem Bildschirm oder in einem Ausdruck stets sichtbar
sein; eine Einteilung in Blätter (§ 2 Abs. 1 Satz 2) ist nicht
erforderlich. Der letzte Stand aller noch nicht gegen-
standslos gewordenen Eintragungen (aktueller Register-
inhalt) darf statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als
fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 zu dieser
Verordnung sichtbar gemacht werden.

                  Unterabschnitt 2
              Anlegung des
   maschinell geführten Registerblatts

                            § 22

          Festlegung der Anlegungsverfahren,

              Durchführung der Anlegung

   Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes-
sen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch

Neufassung nach § 23 oder durch Umstellung nach § 24
anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine
Anordnung die Anwendung eines der beiden Verfahren
ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für
einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getrof-
fen werden. Die Anlegung des maschinell geführten Regi-
sterblatts einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder
teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über-
tragen werden.
                            § 23
              Anlegung des maschinell
      geführten Registerblatts durch Neufassung
  Die Neufassung eines in Papierform geführten Register-
blatts (§ 5) ist auch zulässig, wenn dieses künftig maschi-
nell geführt werden soll. Die auf das maschinell geführte
Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Ver-
merke sind in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 19)
aufzunehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Vereins
in das Vereinsregister ist in dem maschinell geführten
Registerblatt in Spalte 5 unter Buchstabe b zu vermerken.

                            § 24
              Anlegung des maschinell
      geführten Registerblatts durch Umstellung
  Das maschinell geführte Registerblatt kann auch durch
Umstellung angelegt werden. Dazu ist der Inhalt des in
Papierform geführten Registerblatts elektronisch in den
für das maschinell geführte Vereinsregister bestimmten
Datenspeicher (§ 19) aufzunehmen. Eine neue Nummer
wird nicht vergeben. Die Umstellung kann auch in der
Weise vorgenommen werden, daß ein Datenspeicher mit
dem Registerinhalt zum Datenspeicher des maschinell
geführten Vereinsregisters bestimmt wird (§ 19). Der
Schriftzug von Unterschriften muß dabei nicht gespeichert
werden. § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

                            § 25
                     Freigabe des
          maschinell geführten Registerblatts

   (1) Das nach § 23 oder § 24 angelegte maschinell
geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle
des in Papierform geführten Registerblatts. Die Freigabe
erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Über-
tragung des angelegten maschinell geführten Register-
blatts und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher
gesichert sind.

  (2) In der Wiedergabe des Registerblatts auf dem Bild-
schirm oder bei Ausdrucken soll folgender Freigabever-
merk erscheinen:
„Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu
gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen
Registerblatts getreten. Freigegeben am/zum …
Name(n).“
BGBl. 1999, Seite 152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 152
Der Freigabevermerk kann bei einer Neufassung des
maschinell geführten Registerblatts weggelassen wer-

den.

                  Unterabschnitt 3
Maschinelle Führung des Vereinsregisters

                           § 26

                      Registerakten
  Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereins-
registers sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7
Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann
ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den
Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte
Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich
als Handblatt des wegen Neufassung oder Umstellung
geschlossenen Blatts zu kennzeichnen.

                           § 27

                 Eintragung in das
          maschinell geführte Vereinsregister
  (1) Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn
die Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregi-
ster von dem Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle selbst vorgenommen werden.

   (2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 55a Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungs-
anzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprüfen.
Die die Eintragung vornehmende Person soll die Eintra-

gung auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständ-
lichkeit, in den Fällen des § 9 Abs. 1 auf ihre Übereinstim-
mung mit der Eintragungsverfügung, sowie ihre Abrufbar-

keit aus dem Datenspeicher (§ 19) prüfen.

                           § 28
            Elektronische Registersignatur

  Bei dem maschinell geführten Vereinsregister soll eine

Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Eintragung

zuständige Person der Eintragung ihren Nachnamen hin-

zusetzt und beides elektronisch signiert. Im übrigen gilt
§ 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.

                           § 29

                        Rötungen

  Bei dem maschinell geführten Vereinsregister können
Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen
oder rot zu durchkreuzen sind, statt durch Rötung auch
auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich
gemacht werden. Eine versehentlich vorgenommene
Rötung oder Kenntlichmachung nach Satz 1 ist zu löschen
oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die

Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.

                           § 30
      Behandlung geschlossener Registerblätter

  Maschinell geführte Registerblätter, die nach Maßgabe

von § 18 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 4
geschlossen wurden, sollen weiterhin, auch in der Form
von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben
und als geschlossen erkennbar sein.

                 Unterabschnitt 4

             Einsicht in das

   maschinell geführte Vereinsregister

                           § 31
                         Einsicht
   (1) Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregi-

ster ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in
einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu ge-
währen. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden,
das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Daten-
sichtgerätes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist,
daß der Abruf von Daten die nach § 79 Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet
und Veränderungen an dem Inhalt des Vereinsregisters
nicht vorgenommen werden können.
  (2) Soweit das Namensverzeichnis (§ 8) in maschineller
Form geführt und öffentlich zugänglich gehalten wird, gilt
Absatz 1 für die Einsicht in dieses Verzeichnis entspre-
chend.

  (3) Werden die zum Vereinsregister eingereichten
Schriftstücke oder geschlossene Registerblätter nach
§ 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach
dieser Verordnung als Wiedergabe auf einem Bild- oder
Datenträger oder in anderer Form elektronisch aufbe-
wahrt, gilt Absatz 1 für die Einsicht in diese Schriftstücke
und Registerblätter entsprechend, soweit die Aufbewah-
rungsart sich dafür eignet.

                           § 32

                       Ausdrucke

  (1) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als

automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der
Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten
Abschrift der amtliche Ausdruck. Ausdrucke aus dem
maschinell geführten Vereinsregister sind mit der Auf-
schrift „Ausdruck“ oder „Amtlicher Ausdruck“, dem

Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs

der Daten aus dem Vereinsregister zu versehen. Sie sind

nicht zu unterschreiben.

   (2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und
Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der Ausdruck den
Inhalt des Vereinsregisters bezeugt, sowie dem Namen
des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der
Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels
eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden
Fällen muß unter der Aufschrift „Amtlicher Ausdruck“ der
Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und
gilt als beglaubigte Abschrift.“ aufgedruckt sein oder
werden.

   (3) Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der aus-

schließlich den letzten Stand aller noch nicht gegen-
standslos gewordenen Eintragungen wiedergibt (aktueller
Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu erteilen, in dem
alle Eintragungen enthalten sind (chronologischer Aus-
druck). Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser

Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.

  (4) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektro-
nisch übermittelt werden. Dies gilt nicht für amtliche Aus-
drucke.
BGBl. 1999, Seite 153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 153
                 Unterabschnitt 5

      Automatisierter Abruf von Daten

                           § 33
             Umfang der Berechtigung
           zum automatisierten Datenabruf

   (1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren

nach § 79 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter-

liegen die Eintragungen in das Vereinsregister. Die

Gewährung des Abrufs berechtigt insbesondere zur Ein-

sichtnahme in das Register in dem durch § 79 Abs. 1 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Umfang sowie

zur Fertigung von Abdrucken des Vereinsregisterblatts.

Notaren kann auf Antrag der Abruf von Daten aus den zum

Vereinsregister eingereichten Schriftstücken oder im Falle

der Aufbewahrung der Schriftstücke nach § 55a Abs. 5

des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 7 Abs. 2 dieser Ver-

ordnung aus ihren Wiedergaben und die Fertigung von
Abdrucken hiervon gestattet werden. Behörden und
anderen Stellen soll diese Befugnis nur eingeräumt wer-
den, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung regelmäßig
erforderlich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32)
nicht gleich.

  (2) Die Berechtigung nach Absatz 1 kann nach Maßgabe
der Genehmigung oder des Einrichtungsvertrages (§ 34
Abs. 1) auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis
(§ 8) enthaltenen Daten im automatisierten Verfahren
umfassen, soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2
vorliegen und die Einsicht in diese Verzeichnisse zur
Durchführung des automatisierten Abrufs der Vereins-
registerdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken,
erforderlich ist.

                           § 34
               Genehmigungsverfahren,
                 Einrichtungsvertrag

  (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-

rens bedarf der Genehmigung durch die dazu bestimmte
Stelle der Landesjustizverwaltung. Anstelle der Genehmi-
gung kann mit Gerichten und Behörden eine Verwaltungs-
vereinbarung, im übrigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
abgeschlossen werden.

  (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. In der

Genehmigung ist darauf hinzuweisen, daß die Abrufproto-

kollierung auch für das Verfahren der Kostenerhebung

verwendet werden darf. Für das Verfahren gelten im übri-
gen das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwal-
tungszustellungsgesetz des jeweiligen Landes entspre-
chend.

   (3) Die Genehmigung kann auf Antrag auch für mehrere
oder alle Vereinsregister des Landes erteilt werden, bei

denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben
sind. In der Genehmigung ist in jedem Falle das Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4

Nr. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen.

  (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die
genehmigende Stelle. Ist in den Fällen des Absatzes 3
Satz 1 eine Störung des Geschäftsbetriebs eines einzel-
nen Registergerichts oder die Gefährdung eines einzelnen
Vereinsregisters zu besorgen, kann die Genehmigung für
das betroffene Gericht auch durch die für dieses jeweils
zuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und

die Aussetzung einer Genehmigung sind unverzüglich den
Landesjustizverwaltungen mitzuteilen, in deren Zustän-

digkeitsbereich automatisierte Abrufverfahren eingerich-
tet sind.

                           § 35

               Einrichtung der Verfahren

   Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtech-

nisch sicherzustellen, daß die Daten nur unter Verwen-

dung eines geeigneten Codezeichens abgerufen werden

können. Der berechtigten Person oder Stelle ist in der

Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen,

daß das Codezeichen nur durch die berechtigte Person

oder die Leitung der Stelle verwendet und mißbrauchs-

sicher verwahrt wird. Die genehmigende Stelle kann ge-

eignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig

erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Vereins-

registerdaten zu verhindern.

                           § 36
                  Abrufprotokollierung

  (1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abruf-
berechtigte prüft das Gericht nur, wenn es dazu nach den
konkreten Umständen Anlaß hat. Für die Kontrolle der
Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die Sicherstellung der ord-
nungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung
der Kosten für die Abrufe durch die Justizverwaltung pro-
tokolliert das Registergericht alle Abrufe. Das Register-
gericht hält das Protokoll für Stichprobenverfahren durch
die aufsichtsführenden Stellen bereit. Das Protokoll muß
jeweils das Gericht, die Nummer des Registerblatts, die
abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder
Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs und die für die
Durchführung des Abrufs verwendeten Daten ausweisen.
   (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Ab-
satz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie
sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde

Nutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen.

   (3) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle
nächstfolgenden Kalenderjahres werden die nach Ab-
satz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Protokolle,
die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens den auf-
sichtsführenden Stellen zur Verfügung gestellt wurden,

sind dort spätestens ein Jahr nach ihrem Eingang zu ver-

nichten, sofern sie nicht für weitere bereits eingeleitete

Prüfungen benötigt werden.

                 Unterabschnitt 6

              Schlußbestimmungen

                           § 37

             Datenverarbeitung im Auftrag

   (1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gelten

für die Verarbeitung von Vereinsregisterdaten durch andere
staatliche Stellen oder juristische Personen des öffent-
lichen Rechts im Auftrag des zuständigen Gerichts (§ 55a
Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sinngemäß. Hierbei
soll sichergestellt sein, daß Eintragungen in das maschi-
nell geführte Vereinsregister und der Abruf von Daten hier-
aus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht
verfügt worden oder sonst zulässig ist.
BGBl. 1999, Seite 154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 154
   (2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die
nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder juri-
stischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ist nur
zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Daten dem
uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts
unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang
zu den Daten hat.

                             § 38

                       Ersatzregister
  (1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell
geführte Vereinsregister vorübergehend nicht möglich, so
können auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen

Stelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in
einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen wer-
den, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie
sollen in das maschinell geführte Vereinsregister über-
nommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Auf die
erneute Übernahme sind die Vorschriften über die Anle-
gung des maschinell geführten Registerblatts sinngemäß
anzuwenden.
  (2) Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr
ermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechtsverord-
nung auf der Grundlage des § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes Vereinsregi-
ster wieder in Papierform geführt wird, weil die Vorausset-

Anlage 1
(zu § 2 Satz 2)

Vereinsregister des Amtsgerichts
Nummer der                 a) Name                a) Allgemeine

  zungen nach § 55a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs nicht nur vorübergehend entfallen sind und in
  absehbarer Zeit nicht wieder hergestellt werden können,
  so sind die betroffenen maschinell geführten Registerblät-
  ter im Wege der Umschreibung oder der Neufassung auf
  Registerblätter in Papierform zu übertragen.

    (3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzregister
  nach Absatz 1 und der wieder in Papierform umgeschrie-
  benen Registerblätter nach Absatz 2 gelten die Bestim-
  mungen der Abschnitte 1 und 2.

                             § 39

                    Übergangsregelung

     (1) Für das in Papierform geführte Vereinsregister kön-
  nen die bisher zulässigen Muster weiterverwendet wer-
  den. Wird ein Registerblatt neu gefaßt, ist für das neu
  gefaßte Registerblatt das in § 2 und der Anlage 1 zu dieser
  Verordnung vorgesehene Muster zu verwenden. In die-
  sem Falle erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnach-
  richt.
    (2) § 34 Abs. 2 Satz 2 tritt mit dem Erlaß einer Verord-
  nung nach § 79 Abs. 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
  Kraft. Erst von diesem Zeitpunkt an dürfen Protokolle nach
  § 36 Abs. 1 Satz 2 auch zu Zwecken der Kostenerhebung
  durch die Justizverwaltung verwendet werden.

                               Nummer des Vereins: VR
Ver-         a) Satzung              a) Tag der Eintragung
Eintragung                 b) Sitz                   tretungsregelung        b) Sonstige Rechts-     b) Bemerkungen
                                                  b) Vertretungs-               verhältnisse
                                                     berechtigte und
                                                     besondere Ver-
                                                     tretungsbefugnis
             1                          2                     3

Anlage 2
(zu § 21 Satz 3)

Vereinsregister
4                       5

                  Nummer des
                                     Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
des Amtsgerichts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen
2. a) Name des Vereins
   b) Sitz des Vereins
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung
   b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis
4. a) Satzung
   b) Sonstige Rechtsverhältnisse
5. a) Tag der (letzten) Eintragung
   b) Tag der ersten Eintragung des Vereins
Vereins: VR
BGBl. 1999, Seite 155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 155
                       Artikel 2
                Änderung von
           sonstigem Registerrecht

  (1) Die Grundbuchverfügung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1997

(BGBl. I S. 1808), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3a Satz 4 werden nach dem Wort „Eintra-
   gungen“ die Wörter „und die Angabe der Wirtschafts-
   art in Unterspalte e“ eingefügt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

       „(4) In der Spalte 3 ist die Belastung, die Ver-
      fügungsbeschränkung, auch in Ansehung der in
      Absatz 1 bezeichneten beschränkten dinglichen
      Rechte, oder der sonstige Vermerk einzutragen.
      Dort ist auch die Eintragung des in § 9 Abs. 1 der
      Grundbuchordnung vorgesehenen Vermerks er-
      sichtlich zu machen.“

   b) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5 und wird wie

      folgt gefaßt:

        „(5) Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Verände-
      rungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen
      Vermerke bestimmt einschließlich der Beschrän-
      kungen des Berechtigten in der Verfügung über ein
      in den Spalten 1 bis 3 eingetragenes Recht und des
      Vermerks nach § 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung,
      wenn die Beschränkung oder der Vermerk nach § 9
      Abs. 3 der Grundbuchordnung nachträglich einzu-
      tragen ist.“

   c) Absatz 5b wird aufgehoben.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „inhaltlich
      eingetragen“ ein Komma sowie die Wörter „ein-
      schließlich der Beschränkungen des Berechtigten
      in der Verfügung über ein solches Recht“ eingefügt.

   b) In Absatz 6 werden die Wörter „auch“ und „nicht“
      gestrichen.

4. In § 80 wird nach dem Wort „berechtigt“ das Wort „ins-
   besondere“ eingefügt.

5. § 82 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der berechtigten
          Stelle zugeteilten“ durch das Wort „geeigne-

          ten“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „bestimmte, der
          genehmigenden Stelle vorher zu benennende,“
          durch das Wort „berechtigte“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
          „Die Genehmigungsbehörde kann geeignete
          Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig
          erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die
          Grundbuchdaten zu verhindern.“
   b) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird gestrichen.

6. § 83 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 83

                     Abrufprotokollierung

      (1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne

   Abrufberechtigte prüft das Grundbuchamt nur, wenn

   es dazu nach den konkreten Umständen Anlaß hat. Für

   die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die
   Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbei-
   tung und für die Erhebung der Kosten durch die Justiz-
   verwaltung protokolliert das Grundbuchamt alle Ab-
   rufe. Das Grundbuchamt hält das Protokoll für Stich-
   probenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen
   bereit. Das Protokoll muß jeweils das Grundbuchamt,
   die Bezeichnung des Grundbuchblatts, die abrufende
   Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder Akten-
   zeichen, den Zeitpunkt des Abrufs, die für die Durch-
   führung des Abrufs verwendeten Daten sowie bei ein-
   geschränktem Abrufverfahren auch eine Angabe über
   die Art der Abrufe ausweisen.

     (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in
   Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden.
   Ferner kann der Eigentümer des jeweils betroffenen

   Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksglei-

   chen Rechts auf der Grundlage der Protokolldaten
   Auskunft darüber verlangen, wer Daten abgerufen hat;
   bei eingeschränktem Abruf auch über die Art des
   Abrufs. Die protokollierten Daten sind durch geeignete
   Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und
   gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen.

     (3) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle
   nächstfolgenden Kalenderjahres werden die nach Ab-
   satz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Proto-
   kolle, die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens den
   aufsichtsführenden Stellen zur Verfügung gestellt wur-
   den, sind dort spätestens ein Jahr nach ihrem Eingang
   zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits ein-
   geleitete Prüfungen benötigt werden.“

7. Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:

                            „§ 107

      Die §§ 10 und 11 in der seit dem 24. Februar 1999
   geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzu-
   wenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu
   diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden
   sind. § 83 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden
   Fassung ist auch auf Kopien und Ausdrucke von Proto-
   kollen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt herge-
   stellt worden sind.“

  (2) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregi-

sterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249), ge-
ändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 1997
(BGBl. I S. 1808), wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Buchstaben“
      ein Komma und die Wörter „sowie gleichzeitig ein-
      zutragende Beschränkungen in der Verfügung über
      ein eingetragenes Recht“ eingefügt.
BGBl. 1999, Seite 156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 156
   b) In Nummer 6 werden die Wörter „und zwar auch
      dann, wenn“ durch die Wörter „es sei denn, daß“

      ersetzt.

2. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Buchstaben“
      die Wörter „sowie gleichzeitig einzutragende Be-
      schränkungen in der Verfügung über das Recht“
      eingefügt.
   b) In Nummer 5 werden die Wörter „und zwar auch
      dann, wenn“ durch die Wörter „es sei denn, daß“
      ersetzt.

3. In § 68 wird nach dem Wort „berechtigt“ das Wort „ins-
   besondere“ eingefügt.

4. § 81 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 81

      § 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar
   1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen

   anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber
   zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden
   sind.“

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 10. Februar 1999
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aaf9b76c40734312….