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GBStVO

§ 3 Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

Stand: 08.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/3#abs-1 (1) Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht betreffen nach

1. § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Teil A der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

2. § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden oder

3. § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten.

Die Studiengänge können modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet werden. Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/3#abs-2 (2) Bei Studiengängen der Logopädie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt die Gesamtstundenzahl gemäß § 8a Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden mindestens 3 840 Stunden, wovon mindestens 1 900 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/3#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist eine der Ausbildung entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulässig. Dabei kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung durch Modulprüfungen ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den folgenden Vorschriften entsprechen:

1. §§ 5 bis 7 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

2. §§ 5 bis 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden oder

3. §§ 12 bis 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/3#abs-4 (4) Im Übrigen gelten die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten unverändert jeweils mit der Maßgabe, dass die Hochschule an die Stelle der staatlich anerkannten Berufsfachschule tritt.

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