Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesundheitsfachberufe-Studiengangsverordnung
GBStVO§ 2 Genehmigung von Studiengangskonzepten
Stand: 08.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/2#abs-1 (1) Die Studiengangskonzepte bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde im Akkreditierungsverfahren. Wesentliche Änderungen der Studiengangskonzepte nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/2#abs-2 (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn die Hochschule die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs bietet und das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Vorliegen der personellen, institutionellen, räumlichen und apparativen Möglichkeiten zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie zur Begleitung der praktischen Ausbildung bei den kooperierenden Praxiseinrichtungen,
2. Sicherstellung einer hinreichenden Anzahl geeigneter kooperierender Praxiseinrichtungen mit angemessen qualifizierten Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern für die Durchführung der praktischen Ausbildung,
3. Vorliegen eines Studiengangskonzepts, das eine enge strukturelle und inhaltliche Verbindung sowie Abstimmung der jeweiligen Lernorte Hochschule und Berufspraxis oder Hochschule, Berufsfachschule und Berufspraxis sicherstellt,
4. Vorliegen eines lernortübergreifenden, abgestimmten Curriculums, das den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 ausweist,
5. Vorliegen einer Studien- und Prüfungsordnung, aus der die Durchführung der staatlichen Prüfung nach den Vorgaben der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten jeweils in Verbindung mit § 3 hervorgeht, und
6. Gewährleistung der Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 vom 30. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/2#abs-3 (3) Die Hochschule legt mit dem Antrag auf Genehmigung geeignete Unterlagen zur Beurteilung der Vereinbarkeit des Studiengangskonzepts mit dem entsprechenden Berufsgesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 1 Absatz 1 vor. Dabei hat sie die beabsichtigten Abweichungen von der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 3 im Einzelnen darzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/2#abs-4 (4) Die Genehmigung der Studiengangskonzepte erteilt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium. Die nach den §§ 5 und 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden sind über die Genehmigung zu informieren.