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GBStVO

§ 1 Ziele und Art der Ausbildung

Stand: 08.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/1#abs-1 (1) Studiengänge im Sinne dieser Verordnung dienen der hochschulischen Ausbildung in den Berufen

1. der Ergotherapie nach § 8b des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wobei sie den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassen,

2. der Logopädie nach § 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wobei sie den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassen, oder

3. der Physiotherapie nach § 18a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wobei sie den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassen.

Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nach Satz 1 sind nur unter den näheren Voraussetzungen dieser Verordnung zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/1#abs-2 (2) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Ausbildungsinhalte und Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/1#abs-3 (3) Die Hochschule tritt an die Stelle der staatlich anerkannten Berufsfachschule und trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBStVO/1#abs-4 (4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Hochschule mit geeigneten staatlich anerkannten Berufsfachschulen zur Durchführung der Ausbildung kooperieren. Die Hochschule stellt dabei sicher, dass die Ausbildungsziele erreicht werden.

→§ 2