Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDAufstV

§ 15 Wiederholung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.

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