Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDAufstV

§ 15 Wiederholung

Stand: 10.04.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15#abs-2 (2) Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15#abs-3 (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15#abs-4 (4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15#abs-5 (5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.

§ 14 § 16