Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDAufstV§ 15 Wiederholung
Stand: 10.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15#abs-2 (2) Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15#abs-3 (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15#abs-4 (4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/15#abs-5 (5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.