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§ 9 GAPKondV — Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Stand: 14.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuzeigen.