nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 GAPKondV — Frist für die Anlage von Ersatzflächen

GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Stand: 14.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.