Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/3?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/3?asof=2022-12-14#abs-2 (2) In dem Antrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/3?asof=2022-12-14#abs-3 (3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.