Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen

Bund

Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.

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