Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 34a Kumulation von Verstößen
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/34a#abs-1 (1) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/34a#abs-2 (2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/34a#abs-3 (3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/34a#abs-4 (4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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