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§ 37 GAPKondV — Ausnahmen von Verwaltungssanktionen

GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Außer Kraft: § 37 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im GAPKondV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 14.12.2022.

Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.