Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 32 Auswahl der Kontrollstichprobe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/32?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/32?asof=2022-12-14#abs-2 (2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/32?asof=2022-12-14#abs-3 (3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 32 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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