Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 20 Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/20?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes, die der Begünstigte nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten hat, werden angerechnet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/20?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird nicht nach Absatz 1 angerechnet.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 20 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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