Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/18?asof=2025-05-07#abs-1 (1) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf jeder zum Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/18?asof=2025-05-07#abs-2 (2) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/18?asof=2025-05-07#abs-3 (3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt:
Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr berücksichtigungsfähig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/18?asof=2025-05-07#abs-4 (4) In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf allen Flächen als erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/18?asof=2025-05-07#abs-5 (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten in dem Umfang als erfüllt, soweit
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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01.01.2025 in Kraft
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.