Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 11 Gebietskulisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/11?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/11?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/11?asof=2022-12-14#abs-3 (3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können folgende Böden zugrunde gelegt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/11?asof=2022-12-14#abs-4 (4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.