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# § 8 GAPKondG — Bekanntmachung des Referenzanteils; Abnahme des Dauergrünlandanteils

GAP-Konditionalitäten-Gesetz  
Stand: 16.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde gibt den nach den Vorgaben der Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz 6 zu bestimmenden maßgeblichen Referenzanteil für die Erhaltung des Dauergrünlandanteils im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Sobald der gemäß der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 6 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, gibt die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach Absatz 2 folgt, dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach § 5 mehr erteilt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 GAPKondG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/8

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