Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 11 Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen
Stand: 16.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/11#abs-1 (1) Der Begünstigte ist verpflichtet, mindestens 3 Prozent des Ackerlands des Betriebes als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/11#abs-2 (2) Soweit die Unionsregelung einen höheren als den in Absatz 1 genannten Mindestprozentsatz vorsieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der Verordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 an den im Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz anzupassen.