Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 46 Verspätete Einreichung des Sammelantrags
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/46#abs-1 (1) Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/46#abs-2 (2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/46#abs-3 (3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.
Änderungsverlauf
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10.05.2024 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
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