Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 45 Sanktionen bei gekoppelten Einkommensstützungen
Stand: 21.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/45#abs-1 (1) Ist die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer als die jeweils ermittelte Anzahl und der Unterschied größer als
so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und den ermittelten Tieren reduziert (Tiersanktion). Im Falle des Unterschieds von mehr als 20 Prozent der ermittelten Tiere ist die Tiersanktion zu verdoppeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/45#abs-2 (2) Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/45#abs-3 (3) Eine gekoppelte Einkommensstützung nach Absatz 1 ist nicht zu kürzen, sofern und soweit