Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung

GAPInVeKoSV

§ 46 Verspätete Einreichung des Sammelantrags

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/46?asof=2022-12-21#abs-1 (1) Jede Direktzahlung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/46?asof=2022-12-21#abs-2 (2) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.

§ 44 § 46